__ die Vertragsverhandlungen geführt, welcher ebenfalls Rechtsanwalt ist (vgl. z.B. KB 11, 16). In der Konsequenz hätte somit die Beklagte auch Kenntnis darüber haben müssen, dass der - 24 - Vertragsgegenstand unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit problematisch sein könnte. Ihr Zuwarten hinsichtlich der Geltendmachung der Nichtigkeit des Vertrages wäre sodann als rechtsmissbräuchlich zu bewerten.12