Zusammengefasst gelingt der Beklagten unter Anrufung dieser Beweismittel der Nachweis, dass sich der wirtschaftliche Wert des Verzichts bloss aus dem möglichen Schaden wegen der Verlängerung des Teilzonenplanänderungsverfahrens und nicht aber aus schützenswerten Interessen der Kläger ergeben würde, nicht. Vielmehr stellt die dokumentierte Korrespondenz während der Vertragsentstehung ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Kläger ein schützenswertes Interesse verfolgten.