Mühe haben sollte, die von meiner Klientschaft ins Feld geführte Entwertung ihrer Heimstatt im Quantitativ zu teilen, so möge sie doch den wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung meiner Klientin (Verzicht auf jahrelange Rechtsverfahren) angemessen würdigen" zu. Sodann erfolgt von den Klägern auch der explizite Zusatz, dass von ihnen 'substantielle Einwendungen' gegen die Teilzonenplanung erhoben worden seien. Aufgrund dieser Wortwahl scheinen die Kläger davon ausgegangen zu sein, dass sie mit den erhobenen Einwendungen schützenswerte Interessen verfolgten.