Nach der beklagtischen Auffassung würden die Kläger im Rahmen dieser E-Mail gerade selber ausführen, dass ihre Gegenleistung im Verzicht auf jahrelange Gerichtsverfahren bestehe. Wiederum ist die Aussage so zu verstehen, dass die Kläger das Entgelt als Ersatz der Entwertung der streitgegenständlichen Liegenschaften betrachtet haben. Diesen Schluss lässt die Formulierung "Wenn D._____ Mühe haben sollte, die von meiner Klientschaft ins Feld geführte Entwertung ihrer Heimstatt im Quantitativ zu teilen, so möge sie doch den wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung meiner Klientin (Verzicht auf jahrelange Rechtsverfahren) angemessen würdigen" zu.