Schon bei der Sitzung vom 16. September 2013 machten die Kläger darauf aufmerksam, dass ihre Liegenschaft von der Erweiterung unverhältnismässig stark betroffen sei und sie das nicht hinnehmen würden (Klage Ziff. B.I.4). Da die Liegenschaft erst rund 10 Jahre später verkauft wurde, überzeugt die von Seiten der Beklagten aufgestellte Behauptung, die Kläger hätten schon im Zeitpunkt der Verhandlungen die Absicht gehabt, die Liegenschaften in X._____ – unabhängig vom Abbauvorhaben der Beklagten – möglichst rasch zu veräussern, nicht.