ran nichts. Andererseits ist davon auszugehen, dass sich die Parteien in den Vertragsverhandlungen über die Höhe des Entgelts gefunden haben und die Kläger der Beklagten als Argument für ein höheres Entgelt die Opportunitätskosten aufzeigen wollten. Schon bei der Sitzung vom 16. September 2013 machten die Kläger darauf aufmerksam, dass ihre Liegenschaft von der Erweiterung unverhältnismässig stark betroffen sei und sie das nicht hinnehmen würden (Klage Ziff. B.I.4).