Vorliegend hat sich die Beklagte bewusst für diese Vorgehensweise entschieden und war in diesem Moment bereit, einen Geldbetrag für die Beseitigung der Unsicherheit zu bezahlen, statt das Verfahren abzuwarten und einen allfälligen Verzögerungsschaden als Schadenersatz geltend zu machen.11 Auch der Umstand, dass der Preis von Fr. 3'500'000.00 nicht der ursprünglichen Verhandlungsintention der Beklagten entsprach und sich die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt nicht zur Zahlung dieses Betrags einverstanden erklärt hatte (KB 16), ändert da-