Einerseits gilt es zu beachten, dass der Wert des Verzichts ein zulässiger Gegenstand einer Vereinbarung sein kann, da mit dem Abschluss des Vergleichs die mit der Opposition einhergehende Ungewissheit beseitigt wird. Vorliegend hat sich die Beklagte bewusst für diese Vorgehensweise entschieden und war in diesem Moment bereit, einen Geldbetrag für die Beseitigung der Unsicherheit zu bezahlen, statt das Verfahren abzuwarten und einen allfälligen Verzögerungsschaden als Schadenersatz geltend zu machen.11