Es ist richtig, dass diese Präambel in der unterzeichneten Version (KB 25) nicht aufgenommen worden ist und der einseitigen Instruktion des Notars durch die Kläger entstammt (KB 12, 13). Das Vorbringen der Beklagten, die Kläger hätten keine Nachteile durch die Erweiterung erfahren und kein schützenswertes Interesse verfolgt, ist in Anbetracht der vorvertraglichen Korrespondenz aber nicht überzeugend.