Staubimmissionen dazu führen, dass die streitgegenständlichen Liegenschaften einerseits erheblich an Wert verlieren und andererseits die Lebensqualität der Kläger stark beeinträchtigt würde (KB 11). Es ist richtig, dass diese Präambel in der unterzeichneten Version (KB 25) nicht aufgenommen worden ist und der einseitigen Instruktion des Notars durch die Kläger entstammt (KB 12, 13).