__ der Hinweis, dass diese Ansicht noch unverbindlich sei (KB 11). Nichtsdestotrotz signalisierte die Beklagte im Rahmen dieses E-Mail-Verlaufs ihre Bereitschaft, den merkantilen Minderwert der Liegenschaft als Folge der Ausdehnung des Abbaugebiets auszugleichen, sofern die Kläger keinen rechtlichen und tatsächlichen Widerstand gegen den vorgesehenen Abbau leisten würden. Ferner ist in der Präambel des Vertragsentwurfs vom 27. November 2018 festgehalten, dass die mit der Erweiterung Ost verbundenen zusätzlichen Lärm- und