Allerdings geht aus den Rechtsschriften der Parteien nicht hervor, welche konkreten Einwendungen die Kläger gegen die Änderung der Teilnutzungsplanung erhoben haben. Aktenkundig ist einzig eine Auflistung von Anträgen (Einwendungspunkten) mit Begründungen sowie der entsprechenden Stellungnahmen der Beklagten (KB 7). Es ist allerdings nicht Aufgabe des Gerichts oder der Gegenpartei, in den eingereichten Unterlagen nach Aussagen zu suchen, welche den Standpunkt der beweisbelasteten Partei stützen.