Sie haben diesfalls substantiiert darzulegen, welche negativen Auswirkungen sie bei einer Projektänderung von ihrem Grundstück hätten abwenden können.9 Auf die objektive Beweislastverteilung hat diese erweiterte Bestreitungslast allerdings keinen Einfluss. Allerdings darf das Gericht, wenn der Bestreitende ihr nicht nachkommt, von der Wahrheit der gegnerischen Behauptung ausgehen und die Beweislastregel damit gegenstandslos werden lassen.10