Eine Entschädigung für den Verzicht des Rechtsmittels ist zulässig, wenn sie den Ausgleich von Vermögenswerten dient, die ein Nachbar bei erfolgreichem Verfahrensausgang nicht hinzunehmen hätte. Dabei ist die Wertminderung des Nachbargrundstückes ohne weiteres ein ausgleichbarer Vermögensnachteil. Sodann kann auch der Wert des Verzichts Gegenstand des Vergleichs sein, da mit dem Abschluss des Vergleichs die mit der Opposition einhergehende Ungewissheit beseitigt werden kann.6