rechtmässig sein, wenn sie sich schliesslich als erfolglos erweisen. Eine verpönte Kommerzialisierung liegt erst dann vor, wenn mit der entgeltlichen Verzichtsvereinbarung allein der drohende Verzögerungsschaden des Bauherrn vermindert werden soll. So ist die Kommerzialisierung des Verzichts sittenwidrig, soweit sich der wirtschaftliche Wert des Verzichts bloss aus dem möglichen Schaden wegen der Verlängerung des Bewilligungsverfahrens, nicht aber aus schutzwürdigen Interessen des Nachbarn ergibt.