Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nicht jeder entgeltliche Verzicht auf ein Rechtsmittel im Bauverfahren unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit problematisch. Es ist allgemein bekannt, dass die Verzögerung von Bauvorhaben infolge der Dauer des Bewilligungsverfahrens zu beträchtlichem, volkswirtschaftlich unerwünschtem Schaden führen kann. Dieser Schaden kann dem Opponenten nicht angelastet werden, wenn er von einem Rechtsmittel in guten Treuen Gebrauch macht.