2.4. Sittenwidrigkeit 2.4.1. Rechtliches 2.4.1.1. Kommerzialisierung einer Rechtsposition Der Grundsatz der Inhalts- und Gestaltungsfreiheit garantiert, dass der Inhalt eines Vertrages innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung beliebig festgelegt werden darf (vgl. Art. 19 OR).3