Darüber hinaus ist vorliegend unklar, welche Kosten der Beklagten gesamthaft mit der Erweiterung des Abbaugebietes einhergehen. Daher kann das geltend gemachte Missverhältnis im Umfang von Fr. 700'000.00 mit diesen Kosten nicht in ein Verhältnis gesetzt werden. Inwiefern sich die Beklagte in einer unzumutbaren, starken wirtschaftlichen Bedrängnis befunden haben soll, ist mangels substantiierter Behauptungen nicht nachvollziehbar.