von O._____ ermittelten Marktpreis und Fr. 550'00.00 über dem letztlich realisierten Verkaufspreis liege, sowie, dass die alternative Zahlung einer jährlichen Inkonvenienzenentschädigung in Höhe von Fr. 70'000 im Grundsatz einen vergleichbaren wirtschaftlichen Effekt hervorgerufen hätte, mögen somit keine Ungültigkeit des Vertrages begründen. Es ist somit nicht vertiefter auf diese Punkte einzugehen.