Da die streitgegenständliche Vereinbarung betreffend Begründung einer Kaufverpflichtung am 4. März 2020 und die Zusatzvereinbarung am 3. Mai 2022 unterzeichnet worden sind, ist die Verwirkungsfrist von einem Jahr seit Vertragsschluss hinsichtlich beider Vereinbarungen ungenutzt abgelaufen. Somit erübrigt sich die Prüfung der drei Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 OR und eine einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages infolge Übervorteilung der Beklagten ist zu verneinen.