Die Kläger berufen sich zu Recht darauf, dass der Rechtsvertreter der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 12. Mai 2023 vorgebracht hat, dass die Beklagte die Vereinbarungen nicht als verbindlich erachte (KB 39). Da die streitgegenständliche Vereinbarung betreffend Begründung einer Kaufverpflichtung am 4. März 2020 und die Zusatzvereinbarung am 3. Mai 2022 unterzeichnet worden sind, ist die Verwirkungsfrist von einem Jahr seit Vertragsschluss hinsichtlich beider Vereinbarungen ungenutzt abgelaufen.