Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Bejahung einer Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR angesichts eines von der Privatautonomie beherrschten Vertragsrechts die Ausnahme bleiben muss. Der Übervorteilte kann den Vertrag während eines Jahres für unverbindlich erklären und seine Leistung - 18 - zurückfordern. Die Jahresfrist gilt als Verwirkungsfrist und beginnt bei Vertragsschluss zu laufen (Art. 21 Abs. 2 OR).1