verhandlungen unübliches Mittel darstelle, um das Gegenüber geneigt zu stimmen. Ansonsten hätte dies die Beklagte in den nachfolgenden Verhandlungen zum Ausdruck gebracht. Erst als die Vermarktung des Objekts nicht so rasch wie erhofft vonstattengegangen sei, sei der Beklagten, offenbar inspiriert durch den konsultierten Anwalt, diese Idee gekommen (Replik S. 3 – 6).