Von den Klägern wird bestritten, dass sie sich unfair verhalten und Druck ausgeübt oder gedroht hätten. Es gebe bis zum Sommer 2023 seitens der Beklagten nicht die geringste Andeutung, wonach sie das Anliegen der Kläger, bei einem Verkauf wenigstens annähernd ihre Investitionen in das Anwesen ersetzt zu bekommen, für anstössig oder unsittlich gehalten hätte. Es werde im Besonderen bestritten, dass die vereinbarte Vorlegung eines Lösungskonzepts in Form eines ausformulierten Vertrages gegen die guten Sitten verstossen habe. Auch wird bestritten, dass der Hinweis des Rechtsvertreters der Kläger auf den Vorteil der Vermeidung längerer Rechtsverfahren für die Beklagte ein in Vertrags-