Die Kläger behaupten, dass die häufigsten Absagegründe in der ersten Phase des Verkaufsprozesses die bevorstehende Erweiterung des Steinbruchs mit einer markanten Verringerung der Distanz zum Grundstück, die damit verbundenen höheren Immissionen, die deswegen zu hohen Preisvorstellungen und die fehlenden baulichen Entwicklungsmöglichkeiten, gewesen seien (Klage Ziff. B.I.12).