Die Vermutung der Beklagten, die Kläger hätten unabhängig vom erweiterten Abbauvorhaben der Beklagten von Anfang an die Absicht gehabt, ihre Liegenschaft möglichst rasch zu veräussern, sei faktenwidrig und werde von Seiten der Kläger bestritten. Die Kläger hätten ihren Wegzug erst nach Annahme der Teilnutzungsplanung durch die Gemeindeversammlung beschlossen (Replik S. 7). - 17 -