Sodann hätten die Kläger nicht nur um einen Wertverlust des Anwesens, sondern auch um ihre Lebensqualität gekämpft. So hätten die Kläger Anfangs April 2019 einen Alternativvorschlag unterbreitet, welche nicht die Übernahme der Liegenschaft durch die Beklagte, sondern eine Inkonvenienzentschädigung während der Abbauphase vorgesehen habe (Replik S. 2). Die Vermutung der Beklagten, die Kläger hätten unabhängig vom erweiterten Abbauvorhaben der Beklagten von Anfang an die Absicht gehabt, ihre Liegenschaft möglichst rasch zu veräussern, sei faktenwidrig und werde von Seiten der Kläger bestritten.