Kläger S. 2). Von den Klägern wird bestritten, dass der im Vertrag festgeschriebene Kaufpreis von Fr. 3'500'000.00 in sittenwidriger Weise dazu gedient habe, den Klägern ihr Einwendungsrecht gegen das Vorhaben der Beklagten abzukaufen. Vielmehr würden das harzige Verkaufsverfahren und der schlussendlich unter den Erwartungen gebliebene Kaufpreis belegen, wie negativ sich die geplante und zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Abbauerweiterung auf die Verkäuflichkeit dieser einmaligen Liegenschaft mit grossem Umschwung und unverbaubarem Blick ins N._____ und auf das Schloss Z._____ ausgewirkt hätte (Replik S. 3 – 4).