Gemäss der E-Mail des Unterzeichneten vom 8. März 2018 sei es in den Verhandlungen darum gegangen, den drohenden Minderwert der Grundstücke der Kläger auszugleichen. Die Beklagte habe in den Verhandlungen den Wertverlust ausdrücklich anerkannt. Mit ihrer Opposition gegen die Erweiterung des Abbaugebietes hätten die Kläger versucht, die Beeinträchtigung ihrer Grundstücke abzuwehren und hätten damit schützenswerte Interessen verfolgt. Die drohende Beeinträchtigung der Grundstücke der Kläger sei auch in der Präambel des Vertragsentwurfes vom 27. November 2018 festgehalten worden (Klage S. 16; Replik S. 2 – 3, 6; Schlussvortrag Kläger S. 2).