Die Kläger führen ferner aus, dass anhand des dokumentierten Verhandlungsinhalts eindeutig sei, dass die von der Beklagten beabsichtigte Erweiterung des Abbaugebietes eine erhebliche Beeinträchtigung des Anwesens der Kläger zur Folge habe. Von Seiten der Kläger sei dies mit E- Mail vom 8. März 2018 an I._____, damaliger Vertreter der Beklagten, festgehalten worden. Von Seiten der Beklagten sei dies in ihrer Antwort vom 9. März 2018 explizit als richtig bezeichnet worden. Gemäss der E-Mail des Unterzeichneten vom 8. März 2018 sei es in den Verhandlungen darum gegangen, den drohenden Minderwert der Grundstücke der Kläger auszugleichen.