des Windschutzgürtels führe zu einer unschönen direkten Sicht auf den Abbauperimeter. Daher erleide die Liegenschaft einen erheblichen Wertverlust. Es entspräche der Lebenserfahrung und müsse nicht bewiesen werden, dass die Erweiterung eines Gesteinsabbaugebietes bis auf knapp 200 m an eine bestehende Wohnliegenschaft deren Wert mit Sicherheit vermindere (Klage Ziff. B.I.2; Replik S. 3 – 4, 6, 8; Schlussvortrag Kläger S. 2). Die Kläger führen ferner aus, dass anhand des dokumentierten Verhandlungsinhalts eindeutig sei, dass die von der Beklagten beabsichtigte Erweiterung des Abbaugebietes eine erhebliche Beeinträchtigung des Anwesens der Kläger zur Folge habe.