Von den Klägern wird bestritten, dass sie mit ihrer Opposition von Anfang an primär eigene finanzielle Interessen verfolgt hätten (Replik S. 2). Die geplante Erweiterung komme nach der klägerischen Auffassung bis rund 100 m an die streitgegenständliche Liegenschaft heran. Das Grundstück der Kläger sei die durch die Erweiterung Ost am meisten betroffene Liegenschaft, namentlich durch Spreng-, Lärm- und Staubimmissionen. Die Kläger hätten die Beklagte auch explizit mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 auf die bereits aus dem laufenden Abbau bestehenden enormen Lärmbelästigungen hingewiesen. Auch das Verlegen der Abbaukante und - 16 -