Laufe der Jahre zu einem eigentlichen Kleinod entwickelt hätten (Klage Ziff. B.I.1). Daher hätten sie von der Beklagten zumindest ihre Gesamtinvestitionen ersetzt haben wollen (Klage Ziff. B.I.7). Die geltend gemachten Investitionen seien von der Beklagten während der Verhandlungen nie in Zweifel gezogen worden. Dies erst jetzt zu tun, sei seltsam (Replik S. 3). Hinsichtlich der Marktpreisentwicklung sei auch noch daran zu erinnern, dass sich nach Vertragsschluss die Zinssituation verändert habe, was nicht voraussehbar gewesen sei. Der mit dem Verkauf beauftragte Makler habe zu Beginn des Verkaufsprozesses darauf hingewiesen und die Erwartungen der Kläger gedämpft (Replik S. 8).