Nach der klägerischen Auffassung sei der Bericht des Unternehmens O._____ mangelhaft, weil es den Liebhaber-Aspekt für die Liegenschaft mit grossem Garten und Umschwung völlig ausser Acht lasse. Wer Zeit habe und warten könne, bis der geeignete Liebhaber auftauche, werde auch seine Preisvorstellungen verwirklichen können. Die Kläger hätten sofort geltend gemacht, dass das Resultat der Schätzung von O._____ nicht massgeblich sei. Ohnehin hätten sie letztlich die Liegenschaft für einen Preis von Fr. 2'950'000.00 und somit 200'000.00 mehr verkaufen können (Klage Ziff. B.I.7; Replik S. 4, 7 – 8). Die Kläger äussern, dass sie das Anwesen mit grossem persönlichem und finanziellem Engagement im