Somit seien die Ausführungen über die Rechtmässigkeit des Planungsverfahrens der Beklagten irrelevant. Ungeachtet dessen übergehe die Beklagte, dass sie Einwendungen Dritter gegen die Änderung der Nutzungsplanung wie auch gegen die Baubewilligung teilweise habe anerkennen und zusätzliche Auflagen habe akzeptieren müssen (Replik S. 2 – 4).