2.2.2. Kläger Die Kläger behaupten, dass sie gegen die im April 2019 öffentlich aufliegende Änderung des Teilnutzungsplans "Abbaugebiete" am 16. April 2019 Einwendungen erhoben hätten (Klage Ziff. B.I.3). Dass die Kläger nach Unterzeichnung der Vereinbarung ihre Opposition gegen den erweiterten Nutzungsplan und die Abbaubewilligung eingestellt hätten, hänge damit zusammen, dass sie sich im Gegensatz zur Beklagten getreulich an ihre Verpflichtungen des geschlossenen Vertrages gehalten hätten. Somit seien die Ausführungen über die Rechtmässigkeit des Planungsverfahrens der Beklagten irrelevant.