Zudem äussert die Beklagte, dass die Kläger im ganzen Prozess der Verhandlungen und der Vertragsunterzeichnung am 4. März 2020 anwaltlich vertreten gewesen seien, während dies die Beklagte nicht gewesen sei. Deshalb hätte der klägerische Rechtsvertreter um die Rechtsprechung betreffend verpönte Kommerzialisierung einer Rechtsposition im Zusammenhang mit baurechtlichen Einsprachen und Einwendungen wissen müssen (Antwort Rz. 23; Duplik Rz. 9). - 15 -