__ ermittelten Marktwert gelegen habe und die von den Klägern einseitig festgesetzte Forderung von der Beklagten als zu hoch und zu keinem Zeitpunkt als gerechtfertigt empfunden worden sei. So würden insbesondere die Ausführungen von I._____ im Rahmen der E-Mail vom 20. Mai 2019 aufzeigen, dass der Preis in Höhe von Fr. 3'500'000.00 nicht den Verhandlungsintentionen der Beklagten entsprochen habe (Antwort Rz. 33, 36; Duplik Rz. 16, 18 – 19, 32). Zudem äussert die Beklagte, dass die Kläger im ganzen Prozess der Verhandlungen und der Vertragsunterzeichnung am 4. März 2020 anwaltlich vertreten gewesen seien, während dies die Beklagte nicht gewesen sei.