Von der Beklagten wird weiter geltend gemacht, dass der Vertragsentwurf vom 27. November 2018 von den Parteien nicht unterzeichnet worden sei. Aus der Präambel könnten die Kläger somit nichts ableiten, weil diese nicht Vertragsinhalt der unterzeichneten Vereinbarung vom 4. März 2020 darstelle. Zudem entstamme er der einseitigen Instruktion des Notars durch die Kläger und sei demnach einseitig aufgesetzt worden und sei nicht von den Parteien einvernehmlich erarbeitet worden. Er könne auch nicht als Schadloshaltungskonzept bezeichnet werden (Antwort Rz. 75; Duplik Rz. 6, 17).