Sie liege im Bereich des gesamten hypothetischen jährlichen Mietzinsertrages, den die Kläger aus der Vermietung ihrer Liegenschaften hätten erzielen können. Gerade dieses Vorgehen zeige, dass es den Klägern darum gegangen sei, ihre Position als Einwender unrechtmässig zu kommerzialisieren. Auch zeige es, dass die Forderung wirtschaftlich keine Grundlage habe (Antwort Rz. 29 – 30, 82; Duplik Rz. 7).