Insgesamt Fr. 700'000.00 hätte die Beklagte sodann auch während zehn Jahren unter dem Titel einer Inkonvenienzentschädigung gezahlt, um den Klägern das Einwendungsrecht abzukaufen. Dies hätte somit wirtschaftlich den gleichen Effekt gehabt wie der Verkauf der klägerischen Liegenschaften zum Preis von Fr. 3'500'000.00 anstelle des Marktpreises von Fr. 2'760'000.00 gemäss O._____. Dass eine jährliche Entschädigung in Höhe von Fr. 70'000.00 nicht unter dem Titel «Inkonvenienzentschädigung» begründet werden könne, sei offenkundig. Sie liege im Bereich des gesamten hypothetischen jährlichen Mietzinsertrages, den die Kläger aus der Vermietung ihrer Liegenschaften hätten erzielen können.