Auch bestätige der Rechtsvertreter der Kläger mit seinen Aussagen in der Replik, das Einwendungsrecht sittenwidrig kommerzialisiert zu haben. Insbesondere gestehe die Gegenpartei mit der Aussage, dass es nie Thema gewesen sei, die Liegenschaft zum Marktwert zu verkaufen, ein, dass sie einen über dem Marktpreis liegenden Preis von der Beklagten verlangt hätten. Die Kläger hätten bewusst den durch die angedrohten Rechtsmittel bei der Beklagten drohenden Verzögerungsschaden in verpönter Weise kommerzialisiert. Von einer Verfolgung schützenswerter Interessen durch die Kläger könne keine Rede sein (Antwort Rz. 15, 28, 32, 42, 55 – 58, 64 – 65, 67, 76 – 77, 83; Duplik Rz.