Aus diesem Grund hätten sie explizit den wirtschaftlichen Wert des Verzichts auf jahrelange Rechtsverfahren (für die Beklagte) geltend gemacht und diesen eingefordert. So hätten die Kläger der Beklagten den Verzögerungsschaden explizit mit E-Mail vom 19. März 2019 angedroht. Die Kläger hätten darin geäussert, dass die Beklagte die geforderte Entschädigung als Gegenleistung für den Verzicht auf die jahrelangen Rechtsverfahren einpreisen könne. Auch bestätige der Rechtsvertreter der Kläger mit seinen Aussagen in der Replik, das Einwendungsrecht sittenwidrig kommerzialisiert zu haben.