So sei insbesondere in KB 3 der Preis, zu dem die Kläger das Grundstück im Jahr 2001 erworben haben sollen, abgedeckt. Die Kläger hätten erkannt, dass sich die gestellte Forderung von rund Fr. 700'000.00 angesichts des gutachterlich ermittelten Verkehrswerts nicht mit einem Minderwert der Liegenschaften aufgrund der Planung des erweiterten Abbaugebiets begründen lasse, was auch aus dem Bericht der O._____ ersichtlich sei. Aus diesem Grund hätten sie explizit den wirtschaftlichen Wert des Verzichts auf jahrelange Rechtsverfahren (für die Beklagte) geltend gemacht und diesen eingefordert.