Die Beklagte führt weiter aus, dass die Kläger ihre grundsätzlich nicht marktfähigen Investitionen in ihre Liegenschaft liquidieren wollten. Diese von der Klägerschaft geltend gemachten und in KB 4 ausgewiesenen Investitionen in die streitgegenständliche Liegenschaft werden von der Beklagten bestritten. Die Kläger würden ihre behaupteten Investitionsbeiträge nicht nachweisen können. So sei insbesondere in KB 3 der Preis, zu dem die Kläger das Grundstück im Jahr 2001 erworben haben sollen, abgedeckt.