Sodann hätten die Kläger nach der beklagtischen Auffassung schon im Zeitpunkt der Verhandlungen die Absicht gehabt, die Liegenschaften in X._____ – unabhängig vom Abbauvorhaben der Beklagten – möglichst rasch zu veräussern. So hätten die Kläger die Kaufverpflichtung ausgelöst, bevor sie über das Ausmass von allfälligen Immissionen überhaupt hätten Kenntnis haben können (Antwort Rz. 34, 53; Duplik Rz. 29). Die Beklagte führt weiter aus, dass die Kläger ihre grundsätzlich nicht marktfähigen Investitionen in ihre Liegenschaft liquidieren wollten.