vorübergehender Natur sei (Antwort Rz. 9, 16, 43 – 44, 46, 59, 68, 70 – 71, 78, 80, 86; Duplik Rz. 8, 10, 13, 22, 25, 29, 34, 40, 38). Von der Beklagten wird bestritten, dass die Kläger seit längerer Zeit wegen der durch die Sprengungen ausgelösten Erschütterungen ihrer Liegenschaften Probleme mit der Beklagten gehabt hätten (Duplik Rz. 38). Von der Beklagten wird zudem bestritten, dass die streitgegenständliche Liegenschaft 100 m vom Rand des geplanten Abbaugebietes liege. Vielmehr betrage die Differenz 200 m (Antwort Rz. 17; Duplik Rz. 13).