Das konkrete Abbauvorhaben sei nicht mit übermässigen Immissionen auf benachbarte Grundstücke verbunden. Zumindest würden die mit dem Steinbruch einhergehenden Erschütterungen und Immissionen durch das erweiterte Abbauvorhaben der Beklagten nicht stärker ausfallen, als dies vor der Planungsänderung der Fall gewesen sei. Der Steinbruch wäre auch nach der Erweiterung nicht von den streitgegenständlichen Liegenschaften sichtbar. Während des Abbaus werde der Steinbruch zudem durch einen Sichtschutz-Streifen (Büsche) abgeschirmt.