Dies sei aus dem Umstand ersichtlich, dass die Höhe der Entschädigung offenbar nicht davon abhängig gemacht worden sei, ob die geplante Erweiterung des Abbaugebietes lediglich in reduzierter Form – und damit noch weiter weg von den streitgegenständlichen Liegenschaften – oder in vollem Umfang genehmigt würde. Die Kläger hätten eine irgendwie geartete finanzielle Beeinträchtigung nicht dargetan. Das konkrete Abbauvorhaben sei nicht mit übermässigen Immissionen auf benachbarte Grundstücke verbunden.