Den Klägern sei es nicht um den Schutz vor Immissionen gegangen, denn ansonsten hätten sie die Planung gerichtlich angefochten. Die Änderung der Nutzungsplanung betreffe die Grundstücke der Kläger nicht und führe nicht zu (von Dritten) zu entschädigenden Wertverlusten auf den Parzellen der Kläger. Dies sei aus dem Umstand ersichtlich, dass die Höhe der Entschädigung offenbar nicht davon abhängig gemacht worden sei, ob die geplante Erweiterung des Abbaugebietes lediglich in reduzierter Form – und damit noch weiter weg von den streitgegenständlichen Liegenschaften – oder in vollem Umfang genehmigt würde.